Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung
GZ Ra 2014/13/0027, 25.03.2015
VwGH: Die Revisionswerberin kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil dieser Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung schützt.