Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen; die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen
GZ Ra 2015/18/0026, 28.04.2015
VwGH: Nach hg Rsp können auch wirtschaftliche Benachteiligungen asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen.
Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss jedoch jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen, was sich jedoch schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergibt, wonach als Flüchtling iS dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art 9 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits.
Das BVwG stellte im angefochtenen Erkenntnis zwar fest, es lägen stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in eine existentiell ausweglose Lage geraten würde. Jedoch stellte das BVwG auch fest, dass die vom Revisionswerber als Fluchtgrund vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht festgestellt werden könne und die drohende Notlage vielmehr auf das fehlende familiäre bzw soziale Netz des Revisionswerbers in Afghanistan und die dortige prekäre Sicherheitslage zurückführen sei.
Ausgehend von diesen Feststellungen, aus welchen sich kein kausaler Zusammenhang der vorgebrachten Verfolgungshandlung zu einem Konventionsgrund ergibt, ist nicht erkennbar, dass das BVwG von der hg Rsp zum Flüchtlingsbegriff abgewichen wäre.
Im Übrigen gehört der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für internationale militärische Truppen nach den auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 Bezug nehmenden Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar zu einem Personenkreis, bei dem möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, hat aber - auch nach der Empfehlung des UNHCR in den zitierten Richtlinien - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen; im vorliegenden Fall hat das BVwG eine Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber nach den Umständen des Falles verneint. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie, wie hier, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel.