Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" umfasst auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen
GZ Ra 2015/02/0046, 17.04.2015
VwGH: Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über die Revisionswerberin wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Klagenfurt-Land vom 16. Juli 2014 ua wegen einer Übertretung des § 13 Abs 1 StVO gem § 99 Abs 3 lit a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2015, soweit der Revisionswerberin eine Übertretung nach § 13 Abs 1 StVO zur Last gelegt wurde, als verspätet zurückgewiesen.
Nach stRsp des VwGH umfasst der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen.
Die Revision war daher als gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.