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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Unzulässige Revison – "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" umfasst auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen

30. 06. 2015
Gesetze:   § 25a VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Verwaltungsstrafsache, verfahrensrechtliche Entscheidung, Revision

 
GZ Ra 2015/02/0046, 17.04.2015
 
VwGH: Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
 
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
 
Über die Revisionswerberin wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Klagenfurt-Land vom 16. Juli 2014 ua wegen einer Übertretung des § 13 Abs 1 StVO gem § 99 Abs 3 lit a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2015, soweit der Revisionswerberin eine Übertretung nach § 13 Abs 1 StVO zur Last gelegt wurde, als verspätet zurückgewiesen.
 
Nach stRsp des VwGH umfasst der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen.
 
Die Revision war daher als gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
 

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