Wird eine Revisionen noch innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH eingebracht, kann aber erst nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige VwG weitergeleitet werden, so ist sie als verspätet anzusehen und wird vom VwG zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen
GZ Ro 2014/10/0108, 18.03.2015
VwGH: Gem § 25a Abs 5 VwGG ist die Revision beim VwG einzubringen. Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen VwG bzw vom VwGH ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs 1 bzw § 34 Abs 1 VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.
Im vorliegenden Fall wurden die Revisionen zwar noch innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH eingebracht. Sie konnten aber erst am 2. Oktober 2014 und somit nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige LVwG Steiermark weitergeleitet werden. Die somit als verspätet anzusehenden Revisionen wurden daher vom LVwG Steiermark zu Recht gem § 30a Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Aufgrund des Vorlageantrages waren die Revisionen vom VwGH gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle der Zurückweisungsbeschlüsse des LVwG Steiermark.