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Verfahrensrecht

VwGH: Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs 4 AVG

Kein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag

30. 06. 2015
Gesetze:   § 68 AVG
Schlagworte: Abänderung und Behebung von Amts wegen, Ausübung des Aufsichtsrechtes, Antrag

 
GZ Ra 2015/13/0007, 25.03.2015
 
VwGH: Gem § 68 Abs 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid (ua) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde (Z 2) oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (Z 4). Gem § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gem den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts aber niemandem ein Anspruch zu.
 

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