Kein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag
GZ Ra 2015/13/0007, 25.03.2015
VwGH: Gem § 68 Abs 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid (ua) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde (Z 2) oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (Z 4). Gem § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gem den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts aber niemandem ein Anspruch zu.