Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob im Fall der Exekutionsbewilligung aufgrund eines Rückstandsausweises bei dessen Unterfertigung durch einen Vertreter des nach dem Gesetz zeichnungsberechtigten Organs ein Nachweis seiner Verfügungsbefugnis erforderlich ist

Auch wenn Rückstandsausweisen keine Bescheidqualität zukommt, ist von ihnen in vergleichbarer Weise zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, welcher Rechtsträger den Rückstandsausweis erlassen hat; nur so lässt sich verlässlich prüfen, ob dem betreibenden Gläubiger die von ihm in Anspruch genommene Berechtigung aufgrund des Exekutionstitels zukommt

29. 06. 2015
Gesetze:   § 1 EO, § 229 BAO, § 7 EO, § 56 AVG
Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsbewilligung, Rückstandsausweis, keine Bescheidqualität

 
GZ 3 Ob 23/15a, 18.03.2015
 
OGH: Von der Rsp des OGH werden Rückstandsausweise als Auszüge aus den Rechnungsbehelfen, mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitrags- oder Abgabenschuldners bekannt gibt, definiert. Es kommt ihnen keine Bescheidqualität zu, sodass auch keine Rechtskraft eintreten kann.
 
Bei der Bewilligung der Exekution aufgrund eines Exekutionstitels iSd § 1 Z 13 EO hat das Exekutionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht zu überprüfen. Es ist auch nicht Sache des Exekutionsgerichts, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandausweises zu überprüfen, sofern dieser den formellen Erfordernissen entspricht. Wohl aber hat das Gericht zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. Das Erfordernis der Zergliederung der Abgabenschuld verlangt eine Aufschlüsselung der einzelnen Abgabenforderungen nach Jahren. Die erforderlichen Angaben müssen im Rückstandsausweis selbst enthalten sein; es genügt nicht, wenn sie sich bloß aus dem Exekutionsantrag oder aus anderen Urkunden ergeben, die dem Exekutionsantrag angeschlossen sind. Auch wenn Rückstandsausweisen keine Bescheidqualität zukommt, ist von ihnen in vergleichbarer Weise zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, welcher Rechtsträger den Rückstandsausweis erlassen hat. Nur so lässt sich verlässlich prüfen, ob dem betreibenden Gläubiger die von ihm in Anspruch genommene Berechtigung aufgrund des Exekutionstitels zukommt.
 
Die Beurteilung des konkreten Rückstandsausweises als von einer bestimmten Behörde für einen bestimmten Rechtsträger ausgestellt (oder die fehlende Eindeutigkeit der Urkunde) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Die hier vom Rekursgericht angenommene Unklarheit des Exekutionstitels bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Im Übrigen entspricht der vom Rekursgericht angelegte strenge Maßstab der Rsp des VwGH, der zur Beurteilung der Frage, welcher Stelle ein behördlicher Spruch zuzurechnen ist, auf das äußere Erscheinungsbild der Urkunde und objektive Gesichtspunkte abstellt und Eindeutigkeit und Klarheit fordert.
 
Wenn nicht einmal feststeht, welche Behörde für welchen Rechtsträger den Bescheid erlassen hat, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Nachweis der Vertretungsmacht der unterfertigenden Person im Rückstandsausweis selbst notwendig ist oder nicht.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at