Ein Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegen; ein solcher ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen
GZ 1 Ob 3/15w, 03.03.2015
OGH: Ein Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegen. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren wegen Verschuldens des Klägers kommt immer dann in Betracht, wenn sich dieses bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. Die für die Einhaltung der zumutbaren Sorgfalt behauptungs- und beweispflichtige Klägerin hat kein Vorbringen erstattet, dass ihr die Vorlage von im Internet recherchierten Fotos zur Teilnahme des Beklagten an Motorsportveranstaltungen vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im Hauptverfahren unverschuldet nicht möglich gewesen wäre. Es begründet daher insgesamt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, wenn sie die Wiederaufnahmsklage schon ausgehend von deren Inhalt a limine zurückwiesen.