Es trifft zu, dass der OGH bereits mehrfach die Ansicht vertreten hat, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten vervollständigt wird; eine derartige Unzulänglichkeit muss aber konkret und schlüssig dargelegt werden
GZ 1 Ob 3/15w, 03.03.2015
OGH: Wegen der in § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angeführten Umstände ist die Wiederaufnahmsklage nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, vor Schluss der mündlichen Verhandlung die neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO). Ob der Wiederaufnahmskläger die danach zumutbare Sorgfalt eingehalten hat, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Das Rekursgericht hat ausführlich die Rsp des OGH zur Frage dargestellt, wann vom Vorliegen eines „neuen Beweismittels“ iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auszugehen ist, und aus welchem Grund ein nach Abschluss des Hauptprozesses eingeholtes (privates) Sachverständigengutachten regelmäßig eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen kann. Seine Entscheidung weicht auch nicht von der referierten Rsp des OGH ab, wie die Revisionswerberin meint. Zwar trifft es zu, dass der OGH bereits mehrfach die Ansicht vertreten hat, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten vervollständigt wird. Eine derartige Unzulänglichkeit muss aber konkret und schlüssig dargelegt werden. Davon kann hier aber keine Rede sein,
Der Sachverständige im Hauptprozess gelangte zum Ergebnis, dass die vom Wiederaufnahmsbeklagten (als Kläger des Vorprozesses) behaupteten Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Dieses Ergebnis versucht die Klägerin nunmehr umzustoßen, indem sie geltend macht, der Beklagte habe mit dem Fahrzeug an motorsportlichen Veranstaltungen teilgenommen und erst dadurch den zur Wertminderung führenden Verschleiß und die Beschädigungen hervorgerufen. Der vorgebrachte Umstand, dass der Beklagte mit dem Fahrzeug an Rennen teilgenommen habe, ändert für sich noch nichts am Ergebnis des Vorprozesses. Erst der Umstand, dass Mängel am Fahrzeug nicht schon bei dessen Übergabe vorgelegen seien, wäre eine verfahrensrelevante Änderung des Sachverhalts. Wenn die Klägerin dazu geltend macht, die Nichtberücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs zu Rennzwecken bei der Gutachtenserstattung begründe dessen Unzulänglichkeit, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, im Rahmen der Gutachtenserörterung auf eine entsprechende Ergänzung hinzuwirken.
Ein Vorbringen in diese Richtung hatte sie im Hauptverfahren erstattet, sodass sie sich auch nicht darauf berufen kann, ihr wäre dieser Umstand gänzlich unbekannt gewesen.
Nach stRsp ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war.