Die grundsätzlich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig; es muss daher eine neue einstweilige Verfügung beantragt werden
GZ 9 Ob 32/09k, 04.08.2009
OGH: Wenn auch eine einstweilige Verfügung nach herrschender Auffassung durch den Ablauf der Verfügungsfrist nicht von selbst erlischt, so ist sie doch auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei nach Ablauf der Verfügungsfrist jedenfalls aufzuheben. Die grundsätzlich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig. Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind.