Die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Werkbestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge
GZ 2 Ob 24/15s, 09.04.2015
OGH: Nach stRsp des OGH ist bei Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Besteller und Arbeitnehmern des Unternehmers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers grundsätzlich nicht anzunehmen. In diesen Fällen ist die Haftung durch § 333 ASVG nicht ausgeschlossen, solange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebs tätig bleibt, und nur dann anzunehmen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. Entscheidend ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Werkbestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.
Hier unterlag die Klägerin zwar grundsätzlich den einschlägigen (im Wesentlichen Sicherheitsan-)Weisungen (auch) der zuständigen Beschäftigten der Beklagten, weil die Reinigungsarbeiten der Betriebsanlage vor Ort koordiniert werden mussten und sich nach den Arbeitsvorgängen in der Betriebsanlage der Beklagten zu richten hatten („Eisenbahnbehörde/Fahrdienst“). Dies diente aber nur dazu, durch die beauftragten Reinigungsarbeiten nicht den Betriebsablauf der beklagten Partei zu stören, und nicht dazu, die Klägerin zu veranlassen, bei den betrieblichen Leistungen und dem Betriebserfolg der beklagten Partei mitzuarbeiten oder auch nur einen gemeinsamen Erfolg zu erreichen.
Vielmehr blieb die Tätigkeit der Klägerin, wenn sie sich dabei auch nach den konkreten Vorgaben der Bediensteten der Beklagten in der Betriebsanlage zu richten hatte, im Rahmen des Werkvertrags zwischen ihrer Arbeitgeberin und der Beklagten, nämlich den Reinigungsleistungen.
Die Bewertung und Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 ASVG mangels Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der beklagten Partei deshalb zu verneinen, hält sich im Rahmen der Vorgaben der aufgezeigten Judikatur und ist somit nicht korrekturbedürftig.