Nach dem Wortlaut des § 76d Abs 1 UrhG (… „einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil“ …) ist klar, dass die Wesentlichkeit sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Kriterien bestimmt werden kann; ein Teil ist jedenfalls dann als wesentlich anzusehen, wenn in ihm allein eine wesentliche Investition verkörpert ist
GZ 4 Ob 206/14v, 24.03.2015
OGH: Wer die Investition iSd § 76c UrhG vorgenommen hat (Hersteller), hat gem § 76d Abs 1 UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
Nach dem Wortlaut des § 76d Abs 1 UrhG (… „einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil“ …) ist klar, dass die Wesentlichkeit sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Kriterien bestimmt werden kann. Ein Teil ist jedenfalls dann als wesentlich anzusehen, wenn in ihm allein eine wesentliche Investition verkörpert ist.
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank handelt, ist auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern.
Der Begriff „in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ des Inhalts der Datenbank bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Wenn ein Benutzer nämlich einen quantitativ erheblichen Teil des Inhalts einer Datenbank, für deren Erstellung der Einsatz wesentlicher Mittel erforderlich war, entnimmt und/oder weiterverwendet, so ist die Investition, die den entnommenen und/oder weiterverwendeten Teil betrifft, proportional ebenfalls erheblich.
Die Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass es sich bei der festgestellten „Handvoll“ an Spielergebnissen, von der die Klägerin behaupte, sie seien aus ihrer Datenbank übernommen worden, sowohl in quantitativer (unter 0,1 % der Daten, bezogen auf die von der Klägerin vorgebrachten 106.264 Spiele pro Saison) als auch in qualitativer Hinsicht (Spielergebnisse von Regionalligen) um jeweils unwesentliche Teile der Datenbank der Klägerin handle.
Dem ist zu erwidern, dass zwar in der Tat die Übernahme von Daten aus der Datenbank der Klägerin nur in einem sehr geringen Umfang - nämlich soweit die Klägerin unter Gefährdung ihrer Reputation unrichtige Daten in ihre Datenbank aufgenommen hat, um die Übernahme ihrer Daten in die Datenbank der Beklagten belegen zu können - erwiesen ist. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Klägerin, dass 34 von insgesamt 35 im Zeitraum März bis November 2012 von der Klägerin manipulierten Endständen auf „ligaportal.at“ aufgeschienen sind. Wenngleich das Erstgericht eine gleichsam automatisierte Übernahme von Daten aus der Datenbank der Klägerin nicht feststellen konnte, steht ebenfalls nicht fest, wie viele weitere Spielergebnisse in die Datenbank der Beklagten transferiert wurden. Damit ist der Beklagten aber der ihr obliegende Gegenbeweis, dass sie lediglich einen (in quantitativer Hinsicht) ganz unwesentlichen Teil der Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen hat, nicht gelungen.
Da die Beklagte somit eine der Klägerin vorbehaltene Verwertungshandlung iSd § 76d Abs 1 UrhG zu verantworten hat, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren zu Recht stattgegeben.