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Wirtschaftsrecht

OGH: Erfassen der Fußballspielergebnisse – geschützte Datenbank iSd § 76c UrhG?

Die Kosten für das wöchentliche Erfassen der Spielergebnisse sind als wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG zu qualifizieren

29. 06. 2015
Gesetze:   § 76c UrhG, § 40f UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Datenbanken, geschützte Datenbank, wesentliche Investition, Erfassen der Fußballspielergebnisse

 
GZ 4 Ob 206/14v, 24.03.2015
 
OGH: Die Datenbank der Klägerin ist unstrittig eine „einfache“ Datenbank iSd § 40f Abs 1 UrhG und genießt als solche gem § 76c Abs 1 UrhG den sui-generis-Schutz nach § 76d UrhG, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
 
Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden.
 
Der EuGH hat in vier grundlegenden Entscheidungen vom 9. 11. 2004, C-46/02, C-203/02, C-338/02 und C-444/02, zu Fragen iZm der Datenbank-RL Stellung genommen. Danach ist es Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen unabhängiger Elemente, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können. Deshalb ist im Rahmen des Art 7 Abs 1 Datenbank-RL für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet sind. Bei der Grenzziehung ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen: Richtet sich die Investition primär auf andere Zwecke als den Aufbau einer Datenbank, so ist sie der Datengenerierung zuzuordnen und damit für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Investition unbeachtlich. Die „gesetzlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Investition sind in diesen Fällen erst erfüllt, wenn iSe 'pro-rata-Betrachtung' der vorgelagerte Zweck als Datenbank einen selbständigen investorischen Überschuss für die Beschaffung, Darstellung und Überprüfung der Richtigkeit der Daten“ erforderte.
 
Ausgehend von diesen Erwägungen hat der EuGH in den - jeweils Fußballspielpläne betreffenden - Entscheidungen C-46/02, C-338/02 und C-444/02 ausgeführt, dass die Mittel, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften für die Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften aufgewendet werden, ebenso wie die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung dieser Daten aufgewendet werden, keine derartige wesentliche Investition darstellen. Die Ermittlung und Zusammenstellung dieser Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, erfordert nämlich von Seiten der Berufsfußball-Ligen keine besondere Anstrengung, zumal sie untrennbar mit dem Erzeugen der Daten verbunden ist, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner Investitionen, die im Verhältnis zur Investition, die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltene Daten erfordert, selbständig wären (im gleichen Sinn EuGH 9. 11. 2004, C-203/02 zum Aufwand für die Erstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde).
 
Im vorliegenden Fall betraf die Verwendung von der Datenbank der Klägerin entnommenen Daten durch die Beklagte jedoch nicht Spielpläne, also Daten über künftige Spiele, sondern vielmehr Ergebnisse von bereits absolvierten Fußballspielen. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (und der Klägerin), wonach das Erfassen dieser Ergebnisdaten in der Datenbank der Klägerin nicht Teil der Datenproduktion, sondern der Datensammlung und -aufbereitung ist, ist zuzustimmen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Spielausgang (das Ergebnis) durch seine Eingabe durch den Schiedsrichter in die Datenbank auch im rechtlichen Sinn nicht „erzeugt“, sondern bloß bestätigt wird. Folglich sind die Kosten für das wöchentliche Erfassen der Spielergebnisse ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin getätigten Aufwendungen als wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG zu qualifizieren.
 

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