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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Sitzverlegung einer Personengesellschaft vom Ausland nach Österreich

Soweit ausländisches Recht maßgeblich ist, ist es Sache der Einschreiterin, diesbezügliche Nachweise dem Grund- und Firmenbuchgericht vorzulegen

29. 06. 2015
Gesetze:   Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, § 15 FBG, § 4 IPRG
Schlagworte: Personengesellschaft, grenzüberschreitende Sitzverlegung, Eintragung ins Firmenbuch, Nachweis ausländischen Rechts

 
GZ 6 Ob 224/13d, 10.04.2014
 
OGH: Unter „grenzüberschreitender Satzungssitz-Verlegung“ ist ein Vorgang zu verstehen, der durch einen Wechsel des anwendbaren Gesellschaftsrechts in einem geordneten Verfahren gekennzeichnet ist, in dessen Zuge es insbesondere zu einer Löschung der Gesellschaft im Register des Wegzugsstaats und zu einer Neueintragung der Gesellschaft im Register des Zuzugsstaats kommt und bei dem insgesamt die Identität der Gesellschaft - vergleichbar einer formwechselnden Umwandlung im nationalen Recht - gewahrt bleibt, was insbesondere bedeutet, dass es zu keiner Übertragung des Gesellschaftsvermögens kommt und die Mitgliedschaftsrechte - wenn auch regelmäßig mit verändertem Gehalt - aufrecht bleiben.
 
Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaats gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen, und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.
 
Der Gesellschaftsvertrag einer OG oder KG kann zwar nach österreichischem Recht formfrei, und zwar auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Daher muss auch bei einer Sitzverlegeung (hier von Italien nach Österreich) der neue (österreichische) Gesellschaftsvertrag nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrags muss aber konkret behauptet und - sofern das Firmenbuchgericht dies im Rahmen seiner umfassenden Prüfungspflicht verlangt - auch bescheinigt werden; ein Gesellschafterbeschluss allein genügt diesem Erfordernis nicht.
 
Weitere Voraussetzung der Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft nach Österreich ist, dass die Herkunftsrechtsordnung eine derartige Sitzverlegung ohne Liquidation zulässt. Nach § 4 Abs 1 IPRG ist zwar das fremde Recht grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln, allerdings trifft im Firmenbuchverfahren die Parteien in Ansehung der Ermittlung ausländischen Rechts eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Soweit daher im vorliegenden Fall italienisches Recht maßgeblich ist, ist es Sache der Einschreiterin, diesbezügliche Nachweise dem Firmenbuchgericht vorzulegen.
 

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