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Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführende Werbung

Gegenstand der Täuschung über Unternehmenseigenschaften sind Angaben über Eigenschaften, Umfang und Bedeutung des Unternehmens, die eine Fehlvorstellung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers bewirken; nach der Rsp kann eine derartige Irreführung auch im Vortäuschen einer langjährigen Tradition liegen, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet

29. 06. 2015
Gesetze:   § 2 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Werbung, Täuschung über Unternehmenseigenschaften

 
GZ 4 Ob 40/15h, 24.03.2015
 
OGH: Wie eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und ob die Angaben danach zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Gegenstand der Täuschung über Unternehmenseigenschaften sind Angaben über Eigenschaften, Umfang und Bedeutung des Unternehmens, die eine Fehlvorstellung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers bewirken. Nach der Rsp kann eine derartige Irreführung auch im Vortäuschen einer langjährigen Tradition liegen, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet.
 
Die Begründung der Vorinstanzen, der Kern des 1953 gegründeten und von der beklagten Partei geführten Einzelhandelsunternehmens sei ungeachtet der Änderungen hinsichtlich der Rechtsform bzw Firma, des erweiterten Warensortiments und des Umstands, dass die Marke „B*****“ erst seit 1961 verwendet wird, kontinuierlich gleich geblieben, weshalb die in der Werbung der beklagten Partei im Jahr 2013 getroffenen Angaben zum 60-jährigen Bestehen ihres Einzelhandelsunternehmens daher richtig seien und keine irreführende Geschäftspraktik vorliege, ist jedenfalls vertretbar.
 

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