Die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheiningung nach Art 15 HKÜ liegt in § 4 Abs 2 DG-HKÜ, § 186 Abs 2 AußStrG; derartige Bescheinigungen sind vom BMJ auszustellen
GZ 6 Ob 79/14g, 15.05.2014
OGH: Nach Art 15 HKÜ können die Gerichte (oder Verwaltungsbehörden) eines Vertragsstaats vor der Erlassung einer Rückführungsanordnung vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, dass das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich iSd Art 3 HKÜ war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten sind verpflichtet, einen Antragsteller beim Erlangen eines solchen Dokumentes zu unterstützen.
Der Sinn einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung liegt in einer Aussage über das Bestehen des Sorgerechts, ihr Zweck besteht darin, dem für das Rückführungsverfahren zuständigen ausländischen Gericht die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Kindesentziehung nach dem anzuwendenden Sachrecht zu erleichtern und dieses Gericht in die Lage zu versetzen, diese Rechtsfrage ohne umfangreiche Erhebungen insbesondere zum - aus seiner Sicht - ausländischen Aufenthaltsbestimmungsrecht zu lösen. Die (ausländischen) Gerichte, die über die Rückführung zu entscheiden haben, haben die Frage der Widerrechtlichkeit der Verbringung bzw des Zurückbehaltens des Kindes autonom zu beurteilen, eine Bindung an die Widerrechtlichkeitsbescheinigung besteht nicht.
Art 15 HKÜ räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, selbst zu entscheiden, ob bzw in welcher Form sie derartige Widerrechtlichkeitsbescheinigungen vorsehen wollen. Während etwa § 41 (deutsches) IntFamRVG ausdrückliche Regelungen zur Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ enthält, findet sich im österreichischen Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens (DG-HKÜ) nichts Vergleichbares.
Verfahren nach dem HKÜ sind in Österreich Außerstreitverfahren. Sowohl § 4 Abs 2 DG-HKÜ als auch § 186 Abs 2 AußStrG sind daher auf Verfahren nach dem HKÜ anwendbar und kommen - zumindest in analoger Anwendung - als Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ in Betracht. Nach § 4 Abs 2 DG-HKÜ sind derartige Bescheinigungen vom Bundesministerium für Justiz auszustellen; auch § 186 Abs 2 AußStrG nimmt ausdrücklich dieses Bundesministerium in die Pflicht.