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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Titelvorschüsse, die gem § 7 Abs 2 UVG nach der Gewährung von Haftvorschüssen wieder in Geltung gesetzt wurden, auch für die Zeit vor Gewährung von Haftvorschüssen erhöht werden können

Für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse besteht auch nach der Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage

29. 06. 2015
Gesetze:   § 19 UVG, § 7 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, rückwirkende Erhöhungen, Haftvorschüsse

 
GZ 10 Ob 3/15m, 24.02.2015
 
OGH: Das Revisonsrekursvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die in § 7 Abs 2 UVG geregelte Umstellung auf Haftvorschüsse als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen ab dem folgenden Monatsersten zu sehen sei. Da die Umstellung auf Haftvorschüsse den Bezug der Titelvorschüsse unterbrochen habe und keine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliege, sei es ausgeschlossen, die Titelvorschüsse im Zeitraum vor der Umstellung auf Haftvorschüsse rückwirkend zu erhöhen.
 
Mit der hier zu lösenden Rechtsfrage hat sich der OGH ausführlich in der Entscheidung 10 Ob 44/14i auseinandergesetzt. Er hat auf seine stRsp verwiesen, dass bei einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse von Amts wegen diejenige Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein darf. Demnach muss der Beschluss über die Vorschusserhöhung gem § 19 Abs 2 UVG auch nach der aktuellen Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden. Hingegen kommt eine Vorschusserhöhung nach § 19 Abs 2 UVG nicht in Betracht, wenn keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs“ vorliegt.
 
Zur Umwandlung von Titelvorschüssen in Haftvorschüsse und das Wiederingeltungsetzen der Titelvorschüsse nach dem Ende der Haft (§ 7 Abs 2 UVG) führte der OGH in der genannten Entscheidung aus, dass die Umstellung auf Haftvorschüsse als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen ab dem folgenden Monatsersten zu sehen ist. Die Rückwandlung in Titelvorschüsse wiederum ist als Einstellung der Haftvorschüsse mit gleichzeitiger unveränderter Wiedergewährung der früheren Vorschüsse zu verstehen.
 
Unter Bezugnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers des FamRÄG 2009 folgerte der OGH, dass für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage besteht; eine betragsmäßige Anpassung der Vorschüsse nach oben oder unten kommt nicht in Betracht, wenn keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs“ gegeben ist.
 
In diesem Sinn ist auch im vorliegenden Fall dem Revisionsrekurs des Bundes dahin Folge zu geben, dass von einer Erhöhung der Titelvorschüsse auch für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Juli 2012 Abstand zu nehmen ist.
 
 

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