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Zivilrecht

OGH: Zum Rang einer durch Übereignung entstehenden „Eigentümerservitut“

Bewirkt der hoheitliche Akt der Zuschlagserteilung auch das Entstehen einer („Eigentümer-„) Servitut, so richtet sich deren Rang nach dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und sie ist nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen

29. 06. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 150 EO, § 156 EO, § 237 EO
Schlagworte: Eigentümerservitut, Zwangsversteigerung, Übernahme in Anrechnung auf das Meistbot

 
GZ 2 Ob 108/13s, 28.03.2014
 
OGH: Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war. Auf diese Weise kann die Dienstbarkeit nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begründet werden. Solange Eigentümeridentität besteht, kommt allerdings die Entstehung einer derartigen offenkundigen Dienstbarkeit nicht in Betracht.
 
Gem § 150 Abs 1 EO hat der Ersteher verbücherte Dienstbarkeiten nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
 
Der Ersteher einer Liegenschaft erwirbt nach § 237 EO als Ausnahme vom Eintragungsprinzip des § 431 ABGB sofort mit der Erteilung des Zuschlags das - wenngleich auflösend bedingte - Eigentum. Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat auch offenkundige, aber nicht verbücherte und im Versteigerungsedikt (§ 170 Z 8 EO) nicht enthaltene Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt geschaffenen Rangs - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit - ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen und gegen sich gelten zu lassen. Offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Rangs nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, im Meistbot aber keine vollständige Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen. Gem § 156 Abs 1 EO hat der Ersteher vom Tag der Erteilung des Zuschlags an (ua) die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten zu tragen, soweit sie nicht durch das Zwangsversteigerungsverfahren erlöschen. Zu den Lasten iSd § 156 Abs 1 EO gehören auch die nicht verbücherten, offenkundigen Dienstbarkeiten, sofern sie vom Ersteher zu übernehmen sind.
 
Der hoheitliche Akt der Zuschlagserteilung bewirkt nicht nur die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft, sondern kann gleichzeitig auch das Entstehen einer solchen Dienstbarkeit bewirken. Daher ist es konsequent, diese Dienstbarkeit als eine „mit dem Eigentum verbundene Last“ iSd § 156 Abs 1 EO zu beurteilen, die vom Ersteher nur nach Maßgabe des ihr zukommenden Rangs zu übernehmen ist.
 

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