Die Rechtsansicht, der Kläger habe gerade deshalb nicht an der Redlichkeit seiner Besitzausübung zweifeln müssen, weil auf den Tafeln („Achtung Privatbesitz“ und der Aufforderung, dass die Wege nicht verlassen werden dürfen) darauf hingewiesen worden sei, dass die Wege nicht verlassen werden durften, er also davon ausgehen habe können, dass die Wege - solange sie nicht verlassen werden - benützt werden durften, stellt keine krasse und damit vom OGH korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Einzelfall dar
GZ 9 Ob 16/15s, 29.04.2015
OGH: Ob in einem bestimmten Fall die festgestellten Umstände die Qualifikation des Verhaltens eines Ersitzungsbesitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube, also die Redlichkeit des Besitzers, fällt aber weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben. Die Redlichkeit des Besitzes wird im Zweifel vermutet.
Die Revisionswerberin meint, dass dem Kläger aufgrund der beiden im unmittelbaren Nahbereich des Weges aufgestellten Tafeln mit sinngemäß folgenden Inhalt: „Achtung Privatbesitz“ und der Aufforderung, dass die Wege nicht verlassen werden dürfen und dem Hinweis auf den Wildeinstand mit einem Ruhegebot, der gute Glaube gefehlt habe. Die gegenteilige Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe gerade deshalb nicht an der Redlichkeit seiner Besitzausübung zweifeln müssen, weil auf den Tafeln darauf hingewiesen worden sei, dass die Wege nicht verlassen werden durften, er also davon ausgehen habe können, dass die Wege - solange sie nicht verlassen werden - benützt werden durften, stellt keine krasse und damit vom OGH korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Einzelfall dar. Die Vorinstanzen wichen mit dieser Beurteilung auch nicht in unvertretbarer Weise von der höchstgerichtlichen Rsp ab. Die Fälle in denen Tafeln des Inhalts „Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“ oder „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet“zu beurteilen waren, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Im Anlassfall darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Vater der Beklagten diese Tafeln bereits Mitte der 60er Jahre aufgestellt hatte, der klagende Verein den Wanderweg bereits seit 1973 instandhält und markiert und sich die Klägerin dagegen erst ab dem Jahr 2004/2005 durch Übermalen der Markierungen widersetzt hat.