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Zivilrecht

OGH: Ersitzung eines Wegerechtes – zur Frage der „Notwendigkeit“ eines Weges für einen alpinen Verein

Bei der Ersitzung eines Wegerechts durch die Gemeinde genügt es, wenn der Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird; für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr genügt der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl; an die Notwendigkeit für die Wegbenützer ist kein besonders strenger Maßstab anzuwenden; für einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten als für eine Gemeinde

29. 06. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Ersitzung, Wegerecht, Gemeinde, alpiner Verein, Notwendigkeit

 
GZ 9 Ob 16/15s, 29.04.2015
 
OGH: Mit der Frage der „Notwendigkeit“ eines Weges für die Allgemeinheit, die nach hRsp bei Ersitzung eines Wegerechtes zu Gunsten einer Gemeinde erforderlich ist, hat sich der OGH bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst. Bei der Ersitzung eines Wegerechts durch die Gemeinde genügt es nach stRsp, wenn der Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird. Auch wurde bereits ausgesprochen, dass für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl genügt. An die Notwendigkeit für die Wegbenützer ist kein besonders strenger Maßstab anzuwenden. Notwendigkeit ist nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen. Nur völlige Zwecklosigkeit würde die Servitut vernichten. Im Allgemeinen hängt jedoch die Frage des Utilitätserfordernisses einer Dienstbarkeit von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Frage, was letztlich tatsächlich bequem, nützlich oder notwendig ist, auch eine Tatfrage darstellt. Für einen alpinen Verein wie den Kläger kann nichts anderes gelten als für eine Gemeinde. Es ist allgemein bekannt, dass der Vereinszweck des Klägers, eines der größten österreichischen alpinen Vereine, nicht auf seine Mitglieder beschränkt ist, sondern sich auch an die Allgemeinheit richtet und ua auch die Förderung des Wanderns und damit im Zusammenhang die Schaffung und Instandhaltung von Wanderwegen umfasst. So hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 96/04b ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit eines bestimmten Wanderweges (für einen alpinen Verein) schon daraus ergibt, dass die Wanderer andernfalls auf einer Bundesstraße entlang gehen müssten.
 
Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den gegenständlichen Wanderweg als „notwendig“ ansieht, dann ist diese Beurteilung entgegen der Annahme der Beklagten nicht unvertretbar. Dieser Wanderweg ist neben einem anderen Weg der einzige markierte Weg, der von D***** auf den M***** führt. Er stellt aus sportlich-touristischer Sicht eine eigenständige Wanderroute dar. Am Bedarf dieses Wanderweges kann auch schon in Anbetracht des Umstandes, dass dieser Weg seit 1957 markiert, instand gehalten und von Wanderern frequentiert wird, kein begründeter Zweifel bestehen. Ob iZm der Prüfung der Notwendigkeit der Servitut - wie etwa im Rahmen des § 484 ABGB oder der Begründung eines Notweges iSd § 2 NWG - eine von der Revisionswerberin geforderte Abwägung mit ihren Interessen als Grundeigentümerin zu erfolgen hat, kann dahin gestellt bleiben. Der festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für die in der Revision behaupteten gravierenden Beeinträchtigungen des naturbelassenen Hochwalds und der Wildruhezone durch die auf dem „Trampelpfad“ zu erwartenden „Touristenströme“.
 

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