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Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG und Zukunftsprognose

Wenn der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann

29. 06. 2015
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, Zukunftsprognose

 
GZ 3 Ob 34/15v, 18.03.2015
 
OGH: Grundsätzlich ist für die Berechtigung einer Aufkündigung wesentlich, ob der Kündigungsgrund zur Zeit ihrer Zustellung erfüllt war. Wenn der gekündigte Mieter sein unleidliches Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung einstellt, ist diese Verhaltensänderung allerdings bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Da der Beklagte sein unleidliches Verhalten (mehrfache, teils vehemente Belästigung von anderen Mietern des Hauses mit dem unberechtigten Vorwurf, sie leiteten Gas bzw unangenehme Gerüche in die von ihm gemietete Wohnung) im Wesentlichen - bis auf einen einzigen, nicht besonders gravierenden Vorfall an einem nicht näher festgestellten Tag im Herbst 2012 - bereits im Sommer 2012, also längere Zeit vor der Zustellung der Aufkündigung am 1. 10. 2012 beendet und seither zur Vermeidung jeglichen Konflikts keinen Kontakt mehr zu den anderen Mietern aufgenommen hat, stellt die Annahme einer positiven Zukunftsprognose und damit die Verneinung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
 
Der von der Revisionswerberin erblickte „systematische Widerspruch“ zwischen der Rsp zur Zukunftsprognose und der Kostenersatzregelung des § 33 Abs 2 MRG liegt nicht vor. Die genannte Bestimmung privilegiert nämlich den Mieter, der den Kündigungsgrund des qualifizierten Mietzinsrückstands verwirklicht hat, während bei Annahme einer positiven Zukunftsprognose der ansonsten gegebene Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG im Ergebnis zu verneinen ist.
 

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