Lehnt der Erwerber eines Wohnungseigentumsobjektes den Eintritt in eine vor dem WEG 2002 konkludent geschlossene Benützungsvereinbarung ab, fällt die Benützungsvereinbarung für alle Wohnungseigentümer weg und jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Benützungsregelung beantragen
GZ 5 Ob 205/14d, 24.02.2015
OGH: Vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 konnte eine Benützungsvereinbarung aller Wohnungseigentümer auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart zu Stande kommen. Sie wirkte auch für oder gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, nicht aber für oder gegen einen Einzelrechtsnachfolger, es sei denn, dass diesem die Benützungsvereinbarung einvernehmlich überbunden wurde oder er sich ihr stillschweigend unterwarf.
Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt. Sie binden nach § 17 Abs 3 WEG 2002 aber jedenfalls den Einzelrechtsnachfolger, und zwar unabhängig von ihrer Anmerkung im Grundbuch.
Die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat die nach der alten Rechtslage wirksam (auch konkludent) zu Stande gekommenen Benützungsvereinbarungen nicht beseitigt und berührt nur den nach 30. 06. 2002 im Wege der Einzelrechtsnachfolge neu hinzutretenden Mit- und Wohnungseigentümer: Die Vereinbarung bleibt wirksam, wenn der Rechtsnachfolger mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt oder der von seinem Vorgänger (konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitritt. Die (schriftliche) Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn der Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist idR als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen. Solange der neu eintretende Mit- und Wohnungseigentümer seinen Eintritt nicht ablehnt, besteht ein Schwebezustand, während dessen die übrigen Teilhaber an die Vereinbarung gebunden bleiben. Steht hingegen fest, dass der Erwerber einen formgerechten Beitritt zu einer solchen Vereinbarung ablehnt, fällt die Wirksamkeit der Vereinbarung für alle Beteiligten weg und alle Miteigentümer können gem § 17 Abs 2 WEG 2002 eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft beantragen.