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Zivilrecht

OGH: Zum „Bauproduktionswert“ in der Bauherren-Haftpflichtversicherung

Der Bauproduktionswert umfasst auch die Planungskosten eines Bauvorhabens zB für die Einreich- und Ausführungsplanung oder statische Berechnungen

29. 06. 2015
Gesetze:   § 914 ABGB, § 915 ABGB, Art 2.1.2. ABHE 2006
Schlagworte: Versicherungsrecht, Bauherren-Haftpflichtversicherung, Auslegung, Bauproduktionswert

 
GZ 7 Ob 33/15a, 09.04.2015
 
OGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (vorliegend: Risikobegrenzung). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, dh idR zu Lasten des Versicherers. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
 
Der Bauproduktionswert ist in der Baubranche der Preis, den der Bauherr für die Durchführung eines Bauvorhabens an seine Unternehmer bezahlt. Art 2.1.2. ABHE 2006 (Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Eigenheimen) definiert den Bauproduktionswert als „Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen“. Zwar wird der Begriff „Bauproduktionswert“ im alltäglichen Sprachgebrauch nicht verwendet, jedoch ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Formulierung „Gesamtkosten des Bauvorhabens“ hinreichend klar. Unter diese Gesamtkosten fallen auch die Planungskosten eines Bauvorhabens (zB für die Einreich- und Ausführungsplanung oder statische Berechnung). Damit ist eine Trennung der „Planungskosten“ von den Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht möglich, ist doch ein größeres Bauprojekt - wie hier - ohne diverse Planungsarbeiten nicht verwirklichbar. Eine unklare Formulierung iSd § 915 zweiter Halbsatz ABGB liegt nicht vor. Die allgemeinen Planungskosten zählen für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu den Gesamtkosten seines Bauvorhabens.
 
 
 

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