Home

Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht des Versicherers gegenüber einem Makler

Ist offensichtlich, dass gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, so ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen

29. 06. 2015
Gesetze:   § 43 VersVG, § 44 VersVG, § 27 MaklerG, § 28 MaklerG
Schlagworte: Versicherungsmakler, Aufklärungspflichten gegenüber fachkundigen Personen

 
GZ 7 Ob 33/15a, 09.04.2015
 
OGH: Auch im Versicherungsvertragsrecht bestehen ungeschriebene Schutz- und Sorgfaltspflichten des Versicherers, zB zur Aufklärung und Information. Der Versicherer ist zwar nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob das angebotene Versicherungsprodukt das Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers vollständig abdeckt, doch muss er Fehlvorstellungen über den Deckungsumfang richtig stellen. Es besteht eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt. Wird eine vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflicht schuldhaft verletzt, so muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind; vielfach wird der Schaden im Entgang des Versicherungsschutzes liegen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen „richtig“ versichert.
 
Der Versicherungsmakler ist iSd §§ 26 ff MaklerG regelmäßig Doppelmakler. Er wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherungsnehmers dessen Interesse zu wahren (§ 27 Abs 1 MaklerG). Diese Pflicht beinhaltet nach § 28 MaklerG insbesondere neben der Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzepts (Z 1) auch die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes (Z 3). Seine Hauptaufgabe ist, dem Klienten den seinen jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz bei möglichst günstiger Deckung zu verschaffen.
 
Ausgehend davon sind die Aufklärungspflichten des Versicherers einem Versicherungsmakler gegenüber auf Grund dessen eigenen Fachwissens geringer als gegenüber einem unvertretenen Versicherungsinteressenten; es treffen den Versicherer grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich letztlich auf die Erbringung allgemeiner (formelhafter) Risikohinweise beschränken. Ist aber offensichtlich, dass (hier: bei den im Versicherungsantrag genannten Gesamtbaukosten) gar keine Deckung besteht und dies dem Versicherungsmakler nicht aufgefallen ist, so ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diese Aufklärungsverpflichtung, kann er sich nicht darauf berufen, dass auch den unabhängigen Versicherungsmakler gegenüber seinem Klienten Sorgfalts- und Aufklärungspflichten treffen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at