Der auf den Fachverband übergegangene Anspruch des Verkehrsopfers ist ein Schadenersatzanspruch, der gem § 1489 ABGB in 3 Jahren verjährt
GZ 2 Ob 216/13y, 28.03.2014
OGH: Gem § 4 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand. Er hat diese Leistungen so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde liegen würden. Es wird also fingiert, dass der Fachverband den einem Verkehrsopfer zustehenden Schadenersatzanspruch wie ein Kfz-Haftpflichtversicherer im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht nach dem KHVG zu decken hat. § 13 VOEG regelt den Forderungsübergang auf den Fachverband: Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat.
Bei der Legalzession nach § 13 VOEG ist die Rolle des „Versicherungsnehmers“ dem Verkehrsopfer zugedacht, ist es doch nach dem eindeutigen Wortlaut der Legalzessionsnorm (nur) dessen Schadenersatzanspruch, der auf den Fachverband nach Maßgabe der geleisteten Zahlungen übergeht, nicht aber ein allfälliger Ausgleichs- oder Regressanspruch des Schädigers. Trifft die Entschädigungspflicht des Fachverbands mit der Ersatzpflicht eines bekannten Schädigers zusammen, so haften beide Haftpflichtigen dem geschädigten Verkehrsopfer solidarisch.
Bei dem auf den Fachverband übergegangenen Anspruch des Verkehrsopfers handelt es sich daher um einen Schadenersatzanspruch, der gem § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjährt. Dem Geschädigten muss dabei aber der Sachverhalt soweit bekannt sein, dass er eine Klage gegen den Schädiger mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.