Hinsichtlich des Mangels „Übergröße“ des Gebäudes wurde der Verbesserungsanspruch vertretbar verneint, der Überbau der Garage als unbehebbar qualifiziert und die übrigen Mängel waren bei Schluss der Verhandlung behoben; die Fälligkeit des Werklohns war damit bewirkt
GZ 7 Ob 29/15p, 09.04.2015
OGH: Die Fälligkeit des Werklohns kann nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts.
Mit ihrer Argumentation, das Klagebegehren wäre mangels Fälligkeit abzuweisen, weil die Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Mängelbehebung im Herbst 2013 nicht abgelehnt und sie daher weiterhin ein gänzliches Leistungverweigerungsrecht hätten, zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf. Hinsichtlich des Mangels „Übergröße“ des Gebäudes wurde ihr Verbesserungsanspruch vertretbar verneint, der Überbau der Garage als unbehebbar qualifiziert und die übrigen Mängel waren bei Schluss der Verhandlung behoben. Die Fälligkeit des Werklohns war damit bewirkt.