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Zivilrecht

OGH: Fälligkeit des Werklohns und Mängel

Hinsichtlich des Mangels „Übergröße“ des Gebäudes wurde der Verbesserungsanspruch vertretbar verneint, der Überbau der Garage als unbehebbar qualifiziert und die übrigen Mängel waren bei Schluss der Verhandlung behoben; die Fälligkeit des Werklohns war damit bewirkt

29. 06. 2015
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 1052 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, Mangel, Werklohn, Fälligkeit

 
GZ 7 Ob 29/15p, 09.04.2015
 
OGH: Die Fälligkeit des Werklohns kann nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts.
 
Mit ihrer Argumentation, das Klagebegehren wäre mangels Fälligkeit abzuweisen, weil die Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Mängelbehebung im Herbst 2013 nicht abgelehnt und sie daher weiterhin ein gänzliches Leistungverweigerungsrecht hätten, zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf. Hinsichtlich des Mangels „Übergröße“ des Gebäudes wurde ihr Verbesserungsanspruch vertretbar verneint, der Überbau der Garage als unbehebbar qualifiziert und die übrigen Mängel waren bei Schluss der Verhandlung behoben. Die Fälligkeit des Werklohns war damit bewirkt.
 

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