Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen
GZ 7 Ob 29/15p, 09.04.2015
OGH: Unter Verbesserung eines mangelhaften Werkes ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen.
Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung. Die Unverhältnismäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei insbesondere die für den Übernehmer durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigten sind. Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist aber unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, hängt aber jeweils von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls ab.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass, da die Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwich von 24 cm lediglich im Rahmen von 12 cm von der Klägerin zu vertreten und von ihr im Rahmen der Gewährleistung auch nur in diesem Umfang zu verbessern wäre, der Bauwich aber weiterhin nicht eingehalten wäre, sodass der geforderte Rückbau den Beklagten keinen Vorteil brächte und mit dem damit verbundenen Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stünde. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp.