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Zivilrecht

OGH: Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB und Anrechnung von Gegenleistungen

Die Gegenleistung des Übernehmers ist nur zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Übergebers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt; das wäre etwa beim Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildete, gegen eine gleichwertige der Fall

29. 06. 2015
Gesetze:   § 1409 ABGB
Schlagworte: Gesetzlicher Schuldbeitritt, Erwerberhaftung, Anrechnung von Gegenleistungen

 
GZ 2 Ob 60/15k, 23.04.2015
 
OGH: Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass Gegenleistungen des Übernehmers an den Übergeber den durch die Aktiva des übernommenen Vermögens bestimmten Haftungsfonds reduzierten. Das trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn die Gegenleistung ist nach stRsp nur zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Übergebers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt; das wäre etwa beim Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildete, gegen eine gleichwertige der Fall. Daher könnte etwa ein beim Übergeber verbliebenes Fruchtgenussrecht nur dann haftungsmindernd berücksichtigt werden, wenn es exekutiv verwertbar wäre. Generell entfällt die Haftung des Übernehmers bei Zahlung eines Kaufpreises oder eines sonstigen Entgelts nur dann, wenn diese Leistung dem Wert des übernommenen Vermögens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers verwendet wurde. Die vom Erstgericht für seine gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen ergingen nicht zu § 1409 ABGB, sondern zu Fragen des Schenkungspflichtteils.
 
Weder die im Übergabevertrag vereinbarten Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) noch die im Belieben der Übergeber stehende Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Grundstücke an Geschwister weiterzugeben, mindern auf dieser Grundlage den Haftungsfonds. Denn weder kamen diese Leistungen den Gläubigern der Übergeber zugute, noch bieten sie diesen Gläubigern auch nur irgendeine Möglichkeit der exekutiven Verwertung. Damit steht dem Kläger aber selbst dann, wenn man die vom Beklagten tatsächlich zur Tilgung der übernommenen Schuld aufgewendeten Beträge für maßgebend hielte, ein die Klageforderung weit übersteigender Haftungsfonds von 163.000 EUR zur Verfügung.
 

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