Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Annahme zu Grunde, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers "wegen der Art oder Ausführung der Tat" iSd § 65 Abs 1 SPG erforderlich sei; die Revision legt nicht dar, warum der im Fall des Revisionswerbers durchgeführte außergerichtliche Tatausgleich gem § 204 StPO insoweit geeignet sein sollte, die - nicht an der Person des Revisionswerbers anknüpfende - Beurteilung des LVwG Tirol in Zweifel zu ziehen
GZ Ra 2015/01/0041, 17.03.2015
VwGH: Gem § 65 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich ist.
Das LVwG Tirol hat - im Einklang mit der Rsp des VwGH - seine Annahme, die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers sei zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich, auf eine näher begründete abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, gestützt. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt daher die Annahme zu Grunde, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers "wegen der Art oder Ausführung der Tat" iSd § 65 Abs 1 SPG erforderlich sei.
Die Revision legt nicht dar, warum der im Fall des Revisionswerbers durchgeführte außergerichtliche Tatausgleich gem § 204 StPO insoweit geeignet sein sollte, die - nicht an der Person des Revisionswerbers anknüpfende - Beurteilung des LVwG Tirol in Zweifel zu ziehen.