Soweit vorgebracht wird, es sei bis dato nicht geklärt, ob die Feststellung der Befähigung im Verfahren nach § 19 GewO - insbesondere hinsichtlich der praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - alleine auf eine Parteienvernehmung bzw auf von einem Gutachter "bestätigte" Behauptungen im Rahmen eines Fachgespräches gestützt werden könne, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 in dieser Frage den Grundsatz der freien Beweiswürdigung betonen und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Behörde hinweisen, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen"; zudem wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen" sei
GZ Ra 2015/04/0005, 18.03.2015
VwGH: Nach stRsp des VwGH wird beim "individuellen Befähigungsnachweis" iSd § 19 GewO der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der VwGH auch bereits ausgesprochen, dass der Antragsteller in einem Verfahren gem § 19 GewO eine Tätigkeit nachweisen muss, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist und dass die Behörde hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen hat.
Im vorliegenden Fall hat sich das VwG bei dieser Prüfung auch zu Recht auf § 150 Abs 8 und 9 GewO gestützt, demzufolge Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik und Lüftungstechnik ausüben, auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und Klimatechniker berechtigt sind und Kälte- und Klimatechniker ua auch Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung ausüben dürfen.
Soweit in der Revision vorgebracht wird, es sei bis dato nicht geklärt, ob die Feststellung der Befähigung im Verfahren nach § 19 GewO - insbesondere hinsichtlich der praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - alleine auf eine Parteienvernehmung bzw auf von einem Gutachter "bestätigte" Behauptungen im Rahmen eines Fachgespräches gestützt werden könne, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 in dieser Frage den Grundsatz der freien Beweiswürdigung betonen und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Behörde hinweisen, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen". Zudem wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen" sei. Diese Vorgaben hat der VwGH seiner bisherigen Rsp bereits zugrunde gelegt.