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Baurecht

VwGH: Transportable und nicht transportable Gartenhäuschen (Vlbg BauG)

Ein kleines Gartenhäuschen, das nur durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist und von der Gartenbesitzerin nicht ohne weiteres transportiert werden kann, wurde zu Recht als Gebäude qualifiziert

23. 06. 2015
Gesetze:   § 19 Vlbg BauG, § 22 Vlbg RPG, § 28 Vlbg RPG
Schlagworte: Vorarlberger Baurecht, Gartenhäuschen, Gebäude, kleines Gebäude, Ausnahmebewilligung

 
GZ 2011/06/0082, 24.01.2014
 
Die Besitzerin eines Obst- und Gemüsegartens kaufte sich in einem Baumarkt ein kleines Gartenhäuschen zur Selbstmontage (im Baukastensystem) und stellte dieses in ihrem Obst- und Gemüsegarten auf. Das Gartenhäuschen wurde als Gebäude qualifiziert.
 
Die Bf bringt vor, das Gartenhäuschen sei ein "kleines Gebäude". Dieses sei nur anzeigepflichtig, eben eine "quasi Fahrnisbaute". Dass die Bf als Frau persönlich und allein das Gartenhäuschen versetze "ohne Hinzunahme mehrerer Personen bzw geeigneter Geräte" sei eine Feststellung, die bei der Bf den Eindruck der Willkür noch verstärke. Die "Vorinstanz" hätte den mehrfach wiederholten Antrag zur Bewilligung der Ausnahme im Landwirtschafts- oder im Bauzonenbereich behandeln können (und müssen).
 
VwGH: Die belBeh weist zutreffend darauf hin, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl nicht als Bauwerke angesehen werden. Die Auffassung der belBeh, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen als Bauwerk, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren ist, ist zutreffend. Ein kleines Gebäude iSd § 19 lita bis c Vlbg BauG liegt nicht vor, sodass diese Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommt.
 
Die belBeh ist demnach zu Recht von einer Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ausgegangen. Der belBeh ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie gegenständlich davon ausgeht, dass eine Zulässigkeit iSv § 28 Abs 3 Vlbg RPG zur Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes nicht vorliegt, weil die gegenständliche Nutzung nur Freizeit- bzw Erholungszwecken dient und die Bestellung des Gemüsegartens lediglich den Eigenbedarf abdeckt.
 
Wenn die Bf schließlich vorbringt, es hätte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass es dabei um eine konstitutive Voraussetzung für die Baubewilligung und damit um eine von der Erteilung einer Baubewilligung unabhängig zu lösende Frage, für die eine eigenständige Bewilligung erforderlich ist, handelt. Eine solche in einem anderen Verfahren erteilte Ausnahmebewilligung liegt unstrittig nicht vor.
 
Die Versagung der Baubewilligung und die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sind demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
 

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