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Baurecht

VwGH: Der Baukonsens erlischt mit dem Untergang des Bauwerks

Mit dem Einsturz einer forstwirtschaftlichen Nutzhütte erlischt auch deren Konsens, sodass deren Wiedererrichtung ein konsensloses Bauwerk ist

23. 06. 2015
Gesetze:   § 38 OÖ BauO, § 49 OÖ BauO, § 30 OÖ ROG
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Nutzhütte, Erlöschen des Konsenses, Grünland, Erforderlichkeit, Notwendigkeit

 
GZ 2013/05/0223, 30.01.2014
 
Die etwa 80 Jahre alte forstwirtschaftliche Nutzhütte eines Landwirtes war im Winter 2005 durch die Schneelast eingestürzt. Im März 2007 errichtete er an der gleichen Stelle eine neue forstwirtschaftliche Nutzhütte. Diese war jedoch konsenslos und nach nunmehriger Rechtslage nicht genehmigungsfähig. Das E erging zur OÖ BauO.
 
VwGH: Nach der Jud geht mit der Zerstörung eines Gebäudes - auch wenn es sich dabei nicht um eine Beseitigungshandlung des Eigentümers des Bauwerkes handelt - der für dessen Bestand vorhandene baurechtliche Konsens unter. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Gebäude, das im Einklang mit den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde und für dessen Errichtung ein baurechtlicher Konsens nicht erforderlich war, zerstört wurde. In diesem Fall ist die Rechtmäßigkeit des Bestandes eines Gebäudes einer Baubewilligung gleichzuhalten, die im Fall der gänzlichen Abtragung oder Zerstörung wegfällt. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zerstörung des Gebäudes durch ein aktives Handeln einer Person oder nur durch ein passives Verhalten herbeigeführt wurde.
 
Mit ihrer Auffassung, dass der Einsturz dieses Bauwerkes auf Grund von Schneedruck bzw Alter sowie dessen Vermoderung am Grund nicht der Bestimmung des § 38 Abs 7 OÖ BauO mit der Rechtsfolge des Erlöschens einer Baugenehmigung unterstellt werden könne, weil dies keine Beseitigungshandlung des Bf oder einer anderen Person darstelle, unterliegt die Beschwerde somit einem Rechtsirrtum, weil die Ursache der Zerstörung ist und es auf eine "aktive" Beseitigungshandlung einer Person nicht ankommt.
 
Entgegen der Beschwerdeansicht waren die Baubehörden auch nicht gehalten, dem Bf die Möglichkeit einzuräumen, um die baurechtliche Genehmigung für die Hütte anzusuchen. Gem § 30 Abs 5 ROG ist nämlich auf dem gegenständlichen, als Grünland gewidmeten Grundstück die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Nach den der Beurteilung der belBeh zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen ist bei der zu bewirtschaftenden Waldfläche von 2,3 ha ein jährlicher Arbeitszeitaufwand in der Größenordnung von 35 Stunden erforderlich und befindet sich die gegenständliche Waldfläche sehr nahe beim Anwesen des Bf, sodass kein forstfachliche Notwendigkeit für die neu errichtete Forstbetriebshütte besteht.
 

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