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Baurecht

VwGH: Einfriedungen gem § 86 Wr BauO

Eine Einfriedung liegt auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt

23. 06. 2015
Gesetze:   § 86 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Einfriedung

 
GZ Ra 2015/05/0026, 28.04.2015
 
VwGH: Nach der hg Judikatur ist eine Einfriedung eine Einrichtung, die - jedenfalls was die Begrenzung der Liegenschaft zu einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche betrifft (vgl in diesem Zusammenhang § 86 Abs 1 Wr BauO) - geeignet sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Hiebei liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt.
 
Im Rahmen ihrer Ausführungen gem § 28 Abs 3 VwGG bringt die Revision vor, die gegenständlichen Einfriedungen befänden sich nicht auf der Grundgrenze, sondern auf der Liegenschaft der Revisionswerber und stellten eine "innenliegende" Mauer dar, sodass keine rechtliche Problematik iSd § 86 Wr BauO bestehe und diese Mauern nicht gesetzwidrig seien. Da es sich hiebei um keine auf der Grundgrenze befindliche Einfriedung handle, sei vom Magistrat der Stadt Wien diese Gesetzesbestimmung falsch herangezogen worden, und es sei diese nicht anwendbar.
 
Vor dem Hintergrund der hg Judikatur, wonach für das Vorliegen einer Einfriedung nicht zwingend erforderlich ist, dass diese unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, und angesichts der Regelung im Plandokument 7677 für Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen zeigt die Revision nicht auf, inwieweit das VwG von der hg Rsp abgewichen sei.
 
 
 

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