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Steuerrecht

VwGH: Umsatzsteuer-Karussellbetrug

Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt

23. 06. 2015
Gesetze:   § 12 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer-Karussellbetrug

 
GZ Ra 2014/13/0023, 25.02.2015
 
VwGH: Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, wie der VwGH schon ausgesprochen hat, eine "Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug".
 
Die Revision übergeht schon in der Aufzählung von Entscheidungen des VwGH, auf die das BFG die Nichtzulassung der Revision gestützt habe, das vom BFG dabei erwähnte Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172, setzt sich mit der Judikatur des EuGH, die sowohl der Gesetzesänderung als auch der Rsp des VwGH und der angefochtenen Entscheidung des BFG zugrunde liegt, nicht auseinander und geht im Besonderen nicht darauf ein, dass es nach der Judikatur des EuGH - wie vom BFG ua dargelegt - nicht darauf ankommt, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, an den Fiskus entrichtet wurde. Steht fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es keinen Unterschied macht, auf welcher Umsatzstufe der Lieferkette die Mehrwertsteuerhinterziehung erfolgt. Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist.
 
Mit dem Vorbringen, der unmittelbare Vorlieferant der Revisionswerberin habe die Umsatzsteuer abgeführt und der Vorsteuerabzug sei ihm verweigert worden, wirft die Revisionswerberin daher keine Rechtsfrage auf, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
 
Ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
 

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