Die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben darf auch mit gesondertem Bescheid erfolgen
GZ Ra 2015/04/0005, 18.03.2015
VwGH: Entgegen dem Revisionsvorbringen wird mit dem Hinweis auf die fehlende Rsp des VwGH zu der - im vorliegenden Fall vom VwG unterlassenen - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gem § 3 Abs 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Gem § 3 Abs 1 BVwAbgV ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe, wenn iZm der Amtshandlung, für die sie zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG ergeht, in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird (§ 3 Abs 1 zweiter Satz BVwAbgV). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nicht auch mit gesondertem Bescheid erfolgen darf. Liegt der Fall des § 3 Abs 1 BVwAbgV nämlich nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 3 Abs 2 BVwAbgV durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
Durch den Verweis in § 17 VwGVG, wonach die Kostenbestimmungen des AVG auch auf das Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, gilt diese Rechtslage auch für Verwaltungsgerichte, die abgabenpflichtige Amtshandlungen im oben beschriebenen Sinn - etwa im Rahmen einer reformatorischen Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - vornehmen. Daraus folgt zum einen, dass in solchen Fällen das VwG grundsätzlich in seinem Erkenntnis die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben hat. Zum anderem steht aber auch die Möglichkeit der gesonderten Vorschreibung iSd § 3 Abs 2 BVwAbgV offen.