Die belangte Behörde kann einen Anspruch auf Aufwandersatz vor dem Verwaltungsgericht (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist
GZ Ra 2015/05/0026, 28.04.2015
VwGH: Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte die belBeh vor dem VwG (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Ein Vorverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet, und eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist an die Parteien nicht ergangen (siehe § 36 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 Z 1 VwGG). Der von der belBeh vor dem VwG für die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung angesprochene Schriftsatzaufwand konnte daher nicht zuerkannt werden.