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Verfahrensrecht

OGH: Zur sachlichen Zuständigkeit für Ansprüche nach dem UnternehmensliquiditätsstärkungsG

Die ULSG-Richtlinie ist keine Rechtsverordnung und kann daher keine wirksamen Regelungen über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien treffen

22. 06. 2015
Gesetze:   § 4 ULSG, § 51 JN
Schlagworte: Unternehmensliquiditätsstärkungsrecht, sachliche Zuständigkeit, Handelsgericht

 
GZ 8 Ob 10/14z, 29.09.2014
 
Die ULSG-Richtlinie bestimmt, dass alle Streitigkeiten, die sich aus einer Haftungsübernahme durch den Bund ergeben, vor das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien-Innere Stadt zuständige Gericht gehören.
 
OGH: Förderungen können entweder im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch Bescheid erfolgen oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, bei der sich der Staat jener Rechtsformen des Zivilrechts bedient, die auch einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen, wie Vertrag oder Auslobung. Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen. Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen im Zusammenhang ua mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden und nicht als Verordnungen iSd Art 18 B-VG.
 
Die Übernahme von Haftungen nach dem UnternehmensliquiditätsstärkungsG (ULSG) hat den Charakter einer Fördermaßnahme, bei der einem Privatrechtssubjekt durch einen Verwaltungsträger oder einem anderen mit der Vergabe betrauten Rechtsträger vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden, und sich der Empfänger im Gegenzug zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Verhalten verpflichtet.
 
Nach § 4 Abs 8 ULSG hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Richtlinien nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme, die Bedingungen und Auflagen, die Anwendung der Haftungsquoten, die Risikoklassen und das Entgelt für Haftungen nach diesem Gesetz festzulegen. Die ULSG-Richtlinie setzt keine generelle Norm, sondern definiert rechtsgeschäftliche Rahmenbedingungen iSv „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die gegenüber den Antragstellern erst über die mit ihnen abzuschließenden Haftungsverträge Wirkung entfalten. § 4 Abs 8 ULSG enthält keine Ermächtigung, in den Ausführungsrichtlinien Regelungen für das gerichtliche Verfahren im Streitfall, insbesondere für die sachliche Zuständigkeit, zu treffen.
 

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