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Verfahrensrecht

OGH: Zu Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren

Wird weder ein Rücktritt noch ein Eintritt gem § 21 IO erklärt, so bleibt der beiderseits nicht vollständig erfüllte Vertrag aufrecht und der Kaufpreis stellt - auch im Fall eines Sanierungsplans - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Masseforderung dar

22. 06. 2015
Gesetze:   § 21 IO, § 46 IO, § 60 IO, § 171 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Eigentumsvorbehalt, Insolvenzverwalter, Eintritt, Rücktritt, Masseforderung

 
GZ 6 Ob 208/13a, 09.10.2014
 
OGH: Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, ua der Rücktritt von Verträgen nach §§ 21, 171 Abs 1 IO. Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung; das Eigentum wird ja erst mit der Kaufpreiszahlung übertragen. Solange diese nicht erfolgt ist, haben weder der Verkäufer noch der Käufer den Vertrag vollständig erfüllt.
 
Tritt der Insolvenzverwalter gem § 21 IO zurück, wird der Vertrag nicht aufgehoben; es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrags; der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt, der gem § 21 Abs 2 Satz 3 IO nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann.
 
Tritt der Insolvenzverwalter in den beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag ein, setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und formeller Hinsicht fort und die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld (§ 46 Abs 1 Z 4 IO). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens haftet der ehemalige Schuldner für unbeglichene Masseforderungen; bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans räumt § 60 IO den Massegläubigern ausdrücklich ein Klagerecht ein.
 
Wurde der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllte Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter, dem keine Frist gem § 21 Abs 2 IO gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und wurde auch kein Eintritt erklärt, so können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag - auch im Fall eines Sanierungsplans - mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Ist es nicht zum Rücktritt gekommen, ist der Vertrag beiderseits zu erfüllen. Dem Schuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gem § 150 Abs 1 IO auch im Fall eines Sanierungsplans voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre.
 

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