Jedenfalls nicht ausreichend ist die unsubstanziierte Behauptung, der Gegner habe im Vorverfahren „Prozessbetrug“ begangen
GZ 3 Ob 231/14p, 18.03.2015
OGH: Ob für die Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO eine „strafrechtlich exakte“ Beschreibung des Tatbestands erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls nicht ausreichend ist die unsubstanziierte Behauptung, der Gegner habe im Vorverfahren „Prozessbetrug“ begangen.