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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob für die Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO eine „strafrechtlich exakte“ Beschreibung des Tatbestands erforderlich ist

Jedenfalls nicht ausreichend ist die unsubstanziierte Behauptung, der Gegner habe im Vorverfahren „Prozessbetrug“ begangen

22. 06. 2015
Gesetze:   § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, strafrechtliche Beschreibung des Tatbestands, Prozessbetrug

 
GZ 3 Ob 231/14p, 18.03.2015
 
OGH: Ob für die Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO eine „strafrechtlich exakte“ Beschreibung des Tatbestands erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls nicht ausreichend ist die unsubstanziierte Behauptung, der Gegner habe im Vorverfahren „Prozessbetrug“ begangen.
 

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