Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass diesen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, wobei ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei ihr zumutbare Erhebungen nicht pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen
GZ 3 Ob 231/14p, 18.03.2015
OGH: Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Klägerin ein Verschulden daran treffe, dass sie die drei in der Klage als „neue Beweismittel“ benannten Zeugen nicht im Vorprozess beantragte, steht im Einklang mit der Rsp: Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass diesen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, wobei ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei ihr zumutbare Erhebungen nicht pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen.
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nach ihren Behauptungen im Vorprozess glaubte, einer der Zeugen würde nicht „günstig“ für sie aussagen: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts unterbliebener Zeugenaussagen lässt sich die Wiederaufnahme gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen.