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Verfahrensrecht

OGH: § 530 Abs 2 ZPO und zur Frage, ob bereits im Vorprüfungsverfahren eine Verschuldensprüfung anhand des Klagevorbringens erfolgen darf

IdR ist zwar nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären, ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Beweismittel trifft; ein Verschulden des Klägers rechtfertigt allerdings dann die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage, wenn sich dieses Verschulden bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war

22. 06. 2015
Gesetze:   § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, Verschulden, Vorprüfungsverfahren

 
GZ 3 Ob 231/14p, 18.03.2015
 
OGH: Der OGH hat sich mit der Frage, inwieweit im Vorprüfungsverfahren ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers iSd § 530 Abs 2 ZPO geprüft werden kann, bereits mehrfach befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass zwar idR nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären ist, ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Beweismittel trifft. Ein Verschulden des Klägers rechtfertigt allerdings nach gesicherter Rsp dann die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage, wenn sich dieses Verschulden bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. Die bloße Berufung auf mangelndes Verschulden ist nicht ausreichend. Vielmehr muss die Klage konkrete Tatsachenbehauptungen enthalten.
 
Nicht einmal im Revisionrekurs vermag die Klägerin aufzuzeigen, warum sie zwar in der Lage war, vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage die nach ihren Behauptungen persönlichkeitsverändernde Wirkung eines ihr verschriebenen Psychopharmakums (die zu den - unterhaltsverwirkenden - Feindseligkeiten gegen den Beklagten geführt haben soll), zu erkennen, warum sie aber nicht in der Lage war, diese Wirkung im Oppositionsverfahren (dessen Schwerpunkt ja gerade die Frage bildete, ob die Klägerin durch falsche Anschuldigungen und massiv übertriebene Vorwürfe gegen den Beklagten ihren Unterhaltsanspruch verwirkte) ins Treffen zu führen.
 

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