Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebenen Verfahrenshelfer ist als solcher nicht befugt, den Verpflichteten im zur Hereinbringung einer titulierten Forderung eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten
GZ 3 Ob 146/14p, 18.12.2014
Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Exekutionsverfahren von der der (nun) verpflichteten Partei im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe umfasst sei, wie auch im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgesprochen worden sei („für das weitere Verfahren einschließlich eines nach Abschluss eines Rechtsstreites eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens“). Abgesehen davon, dass eine unterschiedliche Behandlung der betreibenden und der verpflichteten Partei gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde, sei die Formulierung im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss der nötigen Klarheit, wer nun vertretungsbefugt ist, abträglich.
OGH: Der äußerste Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich nicht aus dem Bestellungsbeschluss, sondern aus § 64 Abs 1 ZPO („Die Verfahrenshilfe kann … umfassen“). Das Gesetz verwendet in der genannten Bestimmung die Formulierung „für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren“. Nichts anderes hat auch das Erstgericht in der im Revisionsrekurs aufgegriffenen Formulierung des Verfahrenshilfebewilligungsbeschlusses zum Ausdruck gebracht.
Nach der Rsp ist der der beklagten Partei im Titelverfahren beigegebene Verfahrenshelfer als solcher nicht befugt, die dann verpflichtete Partei in dem zur Erbringung der titulierten Leistung von Betreibenden eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten.
Diese Rsp wird auch von der Lehre unterstützt. M. Bydlinski weist darauf hin, dass der gesetzlichen Regelung offensichtlich die Annahme zugrunde liegt, dass die Partei nur einen im Prozess bereits als berechtigt anerkannten Anspruch in der Zwangsvollstreckung (weiter-)verfolgen will; nur dort kann nämlich eine neuerliche Prüfung der Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit (auch die Frage der Einbringlichkeit war bereits Verfahrensgegenstand) unterbleiben, wogegen Maßnahmen des Verpflichteten in der Exekution (etwa Rekurse, Aufschiebungsanträge, exekutionsrechtliche Klagen etc) einer ganz eigenen Beurteilung unterliegen. Infolge der sachlichen Begründetheit der Differenzierung ist auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken.
Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass ein für den Beklagten im Titelverfahren auch für das nachfolgende Exekutionsverfahren bestellter Verfahrenshelfer dort nur dann vertretungsbefugt ist, wenn der Beklagte obsiegte und einen titulierten Anspruch (seine Kostenforderung) in dem von ihm eingeleiteten Exekutionsverfahren betreibt. Der zitierte Gesetzeswortlaut und die Formulierung im Bestellungsbeschluss beziehen sich nur auf die im Titelverfahren obsiegende Partei.