Triebwagenführer ist kein angelernter Beruf
GZ 10 ObS 22/15f, 24.03.2015
OGH: Ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Ein angelernter Beruf kann aber auch dann vorliegen, wenn es keinen gleichartig geregelten Lehrberuf gibt, die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen jedoch eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen der Beruf eines Triebwagenführers kein angelernter Beruf ist, ist durch die Rsp des OGH bereits gedeckt. Nach dieser ist der Beruf des Straßenbahnführers kein angelernter Beruf, zeigt doch die Dauer der hiefür notwendigen theoretischen (4-6 Wochen) und praktischen Ausbildung (etwa drei Monate), dass die im Beruf des Straßenbahnführers geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse jenen des am ehesten vergleichbaren Lehrberufs „Berufskraftfahrer“, der eine Ausbildungszeit von drei Jahren erfordert, nicht gleichwertig sein können. Damit vergleichbar ist der Beruf des Triebwagenführers. Die Dauer der Ausbildung zu diesem Beruf (78 Wochen) erreicht die Dauer einer Lehrzeit bei weitem nicht. Dass die ÖBB 1996 für die Ausübung des Berufs des Triebwagenführers einen abgeschlossenen Lehrberuf im technischen Bereich forderten, führt nicht zur Qualifikation als angelernter Beruf, gehörten doch schon seit 1986 Reparaturen und Wartung der Triebwägen nicht mehr zur Tätigkeit eines Triebwagenführers. Für die Durchführung der festgestellten kleineren Reparaturen sind nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanzen keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten notwendig.