Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gem § 40 Abs 4 FBG durchzuführen
GZ 6 Ob 10/15m, 19.03.2015
OGH: Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass eine gelöschte Gesellschaft nicht fortgesetzt werden kann, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation (6 Ob 216/05s [zur GmbH]) und dass bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft keine Möglichkeit zur Fortsetzung besteht. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gem § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.