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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Unzulässigkeit des Rechtswegs gem § 8 VerG (Doping)

Aus Doping-Maßnahmen resultierende Schadenersatzansprüche bedürfen keiner vorherigen vereinsrechtlichen Schlichtung iSd § 8 Abs 1 VerG

22. 06. 2015
Gesetze:   § 42 JN, § 8 VerG, § 4 ADBG, § 17 ADBG
Schlagworte: Vereinsrecht, Sportverein, Schiedsgericht, Zulässigkeit des Rechtswegs, Doping, Sperre, Suspendierung, Schadenersatz

 
GZ 3 Ob 157/14f, 18.02.2015
 
OGH: Wenn in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung die Klage eingebracht wird, ist der Rechtsweg unzulässig, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung.
 
Die gänzliche „Auslagerung“ der Zuständigkeit in Dopingsachen an Unabhängige Dopingkontrolleinrichtungen durch § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) beruhte auf der Überlegung, dass es als Nachteil empfunden wird, wenn ein Sportverband gegen sein eigenes Mitglied ein Dopingverfahren führen muss. Liegt aber der Zweck des ADBG jedenfalls auch darin, die Bundessportfachverbände von Anti-Doping-Verfahren zu „entlasten“, muss das ebenso für Verfahren gelten, bei denen im Wege einer Vorfragenbeurteilung zu klären ist, ob eine Disziplinarmaßnahme (hier: die von der Rechtskommission des österreichischen Radsport-Verbandes beschlossene Suspendierung) rechtlich unvertretbar war oder nicht.
 
Die gesetzliche Anordnung des § 17 ADBG, wonach ungeachtet des Schiedsspruchs der unabhängigen Schiedskommission den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS (Court of Arbitration for Sports - Sportschiedsgericht) als auch der Zivilrechtsweg offen steht, würde auch verfahrensökonomisch wenig Sinn machen, würde man aus Doping-Maßnahmen resultierende Schadenersatzansprüche davon nicht als umfasst ansehen: Den Anti-Doping-Einrichtungen kommt unbestritten nur die Kompetenz zu, die in § 15 Abs 1 ABDG vorgesehenen Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Aus derartigen Maßnahmen abgeleitete Ansprüche der vereinsrechtlichen Schlichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 zu unterstellen, würde zu einer Dreigleisigkeit des Rechtsschutzsystems führen: Die Überprüfung der Disziplinar- oder Sicherungsmaßnahme fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte.
 

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