Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB, weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses außerhalb des Errichtungszwecks des Geburtenbuchs liegt
GZ 13 Os 119/14w, 18.12.2014
OGH: § 228 StGB dient dem Schutz inländischer öffentlicher Urkunden sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen vor unrichtiger Beurkundung. Beurkundet werden die den Zweck der Errichtung bildenden Tatsachen, die den jeweils maßgebenden Vorschriften zu entnehmen sind („errichtungsbezogener Wahrheitsschutz“).
Demnach muss der Täter im ersten Fall des § 228 Abs 1 StGB bewirken, dass eine im Errichtungszweck der Urkunde gelegene Tatsache gutgläubig unrichtig beurkundet wird und im Fall des Abs 2 des § 228 StGB eine derart unwahre öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr gebrauchen.
Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes (§ 1 PStG idF BGBl 1983/60 iVm § 19 PStG idF BGBl 1995/25). Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar (§ 31 Abs 1 und 2 Z 1 PStG idF BGBl I 2005/100). Da der Umstand der inhaltlichen Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses außerhalb des Errichtungszwecks des Geburtenbuchs liegt, hätte der vorliegende Sachverhalt nicht dem Tatbestand des § 228 Abs 2 StGB unterstellt werden dürfen.