Behauptete Grundrechtsverstöße, die bereits einmal Gegenstand eines Entscheidung des Obersten Gerichtshofs waren, können nicht nochmals releviert werden; der meritorischen Erledigung einer solchen Grundrechtsbeschwerde steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen
GZ 11 Os 25/15h, 23.03.2015
OGH: Angeblich auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit ausstrahlende Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen die „gerichtliche Vorführungs- und Vernehmungspflicht“ gem § 174 Abs 1 StPO und den „Anwaltszwang“ gem § 61 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3 StPO iVm § 173 Abs 4 StPO nach der eigenmächtigen Festnahme des Bf durch die Polizei am 6. Dezember 2014 waren bereits Gegenstand des Erkenntnisses des OGH vom 13. März 2015 (11 Os 14/15s [11 Os 15/15p]). Einer meritorischen Erledigung steht daher insoweit das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.