Das Bestehen eines obligatorischen Wegerechts hindert bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Einräumung eines (dinglichen) Notweges nicht, umso weniger eine bloß prekaristisch gewährte Nutzung
GZ 4 Ob 5/15m, 24.03.2015
OGH: Das Bestehen eines obligatorischen Wegerechts hindert bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Einräumung eines (dinglichen) Notweges nicht, umso weniger eine bloß prekaristisch gewährte Nutzung. Damit kann aber ein Verhalten der Antragstellerin, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden. Denn eine den Notweg ausschließende Wegverbindung hätte auch ohne den Widerruf nicht bestanden. Im Übrigen ist die Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar, dass das behauptete Verhalten (Offenlassen eines Schrankens) keinesfalls ausgereicht hätte, um eine bestehende Wegeservitut aus wichtigem Grund aufzulösen. Daher kann dieses Verhalten - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - auch der Einräumung eines Notweges nicht entgegenstehen.
Der Revisionsrekurswerber teilt - ebenso wie die Rechtsmittelgegnerin - die Auffassung des Rekursgerichts, dass im Hinblick auf eine mögliche Wegalternative ergänzende Feststellungen erforderlich sind. Weiters stimmen beide Parteien der Auffassung des Rekursgerichts zu, dass es für das Notwegeverfahren unerheblich sei, wenn der Antragsteller eine Wiederaufnahmeklage gegen ein Urteil erhebe, mit dem ihm aufgrund einer actio negatoria des Antragsgegners die Nutzung des strittigen Weges untersagt worden war.
Das Rekursgericht hat als erwiesen angenommen, dass der Antragsgegner der Einräumung eines Wegerechts nicht zugestimmt hätte. Damit liegt kein non liquet vor, bei dem es auf die - vom Rekursgericht ohnehin richtig beurteilte - Beweislast für diesen Umstand ankäme.