Der beim Verkauf einer Liegenschaft des Unterhaltsberechtigten erzielte Kaufpreis ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln, weil er nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen ist; der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands bewirkt nämlich lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz
GZ 3 Ob 30/15f, 18.03.2015
OGH: Das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist von maßgebendem Einfluss auf seine Unterhaltsbedürftigkeit, weil es den Unterhaltsanspruch idR um den vollen Betrag des Nettoeinkommens, also des Gesamteinkommens nach Abzug der einkommensgebundenen Steuern und öffentlichen Abgaben, vermindert.
Zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was ihm, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt ausschließen. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.
Hingegen muss der unterhaltsberechtigte Ehepartner - außer bei entsprechender Vereinbarung - den Stamm seines Vermögens nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen heranziehen. Der beim Verkauf einer Liegenschaft des Unterhaltsberechtigten erzielte Kaufpreis ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln, weil er nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen ist. Der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands bewirkt nämlich lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz.
Die vom Kläger ins Treffen geführte Tatsache, dass die Beklagte aus dem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft die Immobilienertragssteuer gem § 30b EStG abzuführen hatte, ändert nichts daran, dass es sich beim Verkaufspreis um den - durch die zusätzliche Steuerlast reduzierten - Gegenwert für die veräußerte Sachsubstanz handelt:
Ist doch - nach stRsp - die steuerliche Behandlung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff nicht von Bedeutung und das steuerpflichtige Einkommen nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen ident.