Eine im Mietvertrag zugesicherte Eignung des Bestandobjekts zum bedungenen Gebrauch als „Bau- und Heimwerkermarkt“, ist keine Vereinbarung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit
GZ 1 Ob 27/15z, 19.03.2015
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn die Geschäftsräume - durch wen immer - (nicht oder) nicht in einer gleichwertigen Weise benützt werden.
Nach den Feststellungen wurde zwischen den Vertragsparteien des Mietvertrags eine Vermietung ausschließlich zum Betrieb eines Baumarkts nicht vereinbart. Schon aus diesem Grund liegt dieser Kündigungstatbestand nicht vor. Dass die Voreigentümer der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Mietvertrag die Eignung des Bestandobjekts zum bedungenen Gebrauch als „Bau- und Heimwerkermarkt“ zusicherten, ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine Vereinbarung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit. Ein vertragswidriger Gebrauch durch die Untermieterin (eine Büro-/Schreibwarenfachhändlerin) oder die Subuntermieterin (eine Metallwarenfachhändlerin) liegt somit nicht vor.