Reinigungskosten der Dachrinne von Laub, Schutt und Taubenkot stellen Kosten für die Unratabfuhr iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar
GZ 5 Ob 9/15g, 24.02.2015
OGH: Die taxative Aufzählung der auf die Mieter eines Hauses als Betriebskosten überwälzbaren Ausgaben enthält in § 21 Abs 1 Z 2 MRG den Begriff „Unratabfuhr“. Zunächst einmal gehören dazu die Kosten für die periodische Müllabfuhr durch die Gemeinde. Die Entfernung von Bauschutt oder Gerümpel im Allgemeinen zählt die Rsp zu Betriebskosten, wenn sich - was hier der Fall ist - ihre Herkunft nicht mehr feststellen lässt, ebenso wie die zur Beseitigung von Taubenkot aus Dachboden und Lichthof eines Hauses entstandenen Kosten.
Im konkreten Fall verzeichnete die Vermieterin Kosten für die Reinigung der Dachrinnen von Schutt, Laub und Taubenkot. Diese Ablagerungen sind iSd zitierten RspuL dem Begriff „Unrat“ zuzuordnen.